Wer muss belehrt werden?
Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen gemäß § 43 Abs. 1 IfSG eine Belehrung und Bescheinigung alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei direkt oder indirekt mit ihnen in Berührung kommen.
Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten mit:
•Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
•Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
•Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
•Eiprodukte
•Säuglings- und Kleinkindernahrung
•Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
•Backwaren mit nicht vollständig durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
•Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und emulgierte Soßen
•Nahrungshefen
•Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung
Ebenso betroffen sind Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
In den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr verunreinigter Lebensmittel kann es zu schweren Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen kommen. In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung können im Ernstfall zahlreiche Menschen betroffen sein.
