Unterweisung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Sie möchten im Umgang mit Lebensmitteln tätig werden – im Verkauf, in der Gastronomie oder in der Herstellung von Lebensmitteln? Dann ist eine Unterweisung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zwingend erforderlich.

    Diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie dem Eigenschutz der Beschäftigten.

  • Wer muss belehrt werden?
  • Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen gemäß § 43 Abs. 1 IfSG eine Belehrung und Bescheinigung alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei direkt oder indirekt mit ihnen in Berührung kommen.

    Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten mit:
    Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    Eiprodukte
    Säuglings- und Kleinkindernahrung
    Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    Backwaren mit nicht vollständig durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und emulgierte Soßen
    Nahrungshefen
    Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung

    Ebenso betroffen sind Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
    In den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr verunreinigter Lebensmittel kann es zu schweren Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen kommen. In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung können im Ernstfall zahlreiche Menschen betroffen sein.

  • Pflichten & Fristen
  • Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Beschäftigte alle zwei Jahre erneut über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes belehrt werden. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

  • Inhalte & Dauer der Unterweisung
  • Von Lebensmitteln übertragene Krankheiten
    Ursachen von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen
    Übertragungswege von Krankheitserregern
    Besonders gefährdete Lebensmittel
    Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes
    § 42 IfSG: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    § 43 IfSG: Belehrung und Bescheinigung
    Vorbeugende Maßnahmen und Hygienegebote
    Wann ist ein Arzt aufzusuchen?

    Nachweise und Unterlagen:
    Nach der Unterweisung gemäß § 43 IfSG erhalten Sie ein Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln. Dieses dient als Bescheinigung der Erstbelehrung und zur fortlaufenden Dokumentation der vorgeschriebenen Folgebelehrungen.

    Zusätzlich erhalten Sie eine Handreichung mit den wichtigsten Hygieneregeln, Tätigkeitsverboten, relevanten Gesetzesauszügen sowie der Standard-Einreibemethode zur hygienischen Händedesinfektion.

    Dauer der Unterweisung:
    2 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.